Ratgeber
Bevor in Teltow eine Säge angesetzt wird, lohnt ein prüfender Blick auf die Rechtslage: Viele Bäume stehen unter Schutz, und wer ohne Genehmigung fällt, riskiert ein empfindliches Bußgeld. Ich erkläre Ihnen hier verständlich, wann eine Genehmigung nötig ist, wann gefällt werden darf und wie der Antrag läuft – und unterstütze Sie auf Wunsch bei der Einschätzung und Antragstellung.
Auf einen Blick
Stammumfang in 130 cm Höhe → geschützt
bundesweite Schonzeit (Fällverbot)
je Baum, max. 200 € pro Grundstück
Bußgeld bei illegaler Fällung
Stand der rechtlichen Angaben: Baumschutzsatzung der Stadt Teltow (Nr. 6.15, beschlossen am 26.01.2011) und Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Teltow (Nr. 1.04, Stand Februar 2017). Angaben ohne Gewähr – es gilt die jeweils aktuelle Fassung; im Zweifel bitte bei der Stadt Teltow bestätigen. Zuletzt geprüft: Juni 2026.
Genehmigung
In Brandenburg gibt es keine landesweit einheitliche Baumschutzverordnung mehr – die Regeln legt jede Kommune in ihrer eigenen Baumschutzsatzung fest. Die Stadt Teltow hat eine eigene Baumschutzsatzung (Satzung Nr. 6.15, in Kraft seit dem 26.01.2011, auf Grundlage der §§ 24 und 29 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 24 Abs. 3 Brandenburgisches Naturschutzgesetz). Zuständig ist die Stadt selbst – der Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt –, nicht der Landkreis.
Geschützt sind nach dieser Satzung Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in 130 cm Höhe über dem Boden. Geschützt sind außerdem Hecken ab 10 m² Grundfläche. Wer einen geschützten Baum fällen oder eine geschützte Hecke roden möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung der Stadt Teltow.
Geschützte Arten
Geschützt sind grundsätzlich Bäume ab 60 cm Stammumfang. Die Teltower Satzung nimmt aber mehrere Arten ausdrücklich aus – diese dürfen Sie ohne Ausnahmegenehmigung fällen:
Fichten, Kiefern, Pappeln und Baumweiden
Obstbäume – ausgenommen bleiben davon nur Walnuss, Baumhasel, Eberesche und Esskastanie (diese sind weiterhin geschützt)
abgestorbene Bäume und Gehölze
Bäume in gewerblichen Gartenbaubetrieben, im Wald und in Kleingartenanlagen
Gerade die in der Mark häufige Kiefer fällt also nicht unter die Satzung. Wichtig: Die bundesweite Schonzeit vom 1. März bis 30. September (siehe unten) gilt trotzdem – auch für ausgenommene Arten.
Fällzeit
Hier gilt eine bundesweite Regel zusätzlich zur kommunalen Satzung: Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche außerhalb des Waldes „auf den Stock zu setzen“, stark zurückzuschneiden oder zu fällen. Damit werden brütende Vögel und andere Tiere geschützt.
Das heißt für die Praxis:
Reguläre Fällungen finden in der Regel im Winterhalbjahr statt, etwa von Anfang Oktober bis Ende Februar.
Gefahrbäume (akut umsturz- oder bruchgefährdet) dürfen bei unmittelbarer Gefahr auch innerhalb der Schutzzeit beseitigt werden – die Maßnahme ist der Stadt aber unverzüglich anzuzeigen und mit Fotos zu dokumentieren (siehe häufige Fragen).
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Wichtig: Die Schonzeit des Bundesgesetzes und die Genehmigungspflicht der Stadt sind zwei getrennte Dinge – beides kann gleichzeitig greifen.
Antrag & Gebühren
Die Beseitigung eines geschützten Baums oder einer geschützten Hecke ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt. Den Antrag stellen Sie schriftlich und mit Begründung bei der Stadtverwaltung Teltow (SG Bau / Grün). Beizufügen ist ein Bestandsplan, in dem die betroffenen Bäume und Gehölze nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser dargestellt und die zu fällenden Exemplare eindeutig gekennzeichnet sind – oft genügt eine einfache Lageskizze. Die Beweislast, dass die Voraussetzungen vorliegen, trägt der Antragsteller; in Einzelfällen kann die Stadt ein Vitalitätsgutachten verlangen.
Eine erteilte Genehmigung ist gebührenpflichtig und in der Regel auf ein Jahr befristet. Meist ist sie mit der Auflage einer Ersatzpflanzung verbunden (standortgerechter Baum in vorgegebener Baumschulqualität). Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig – bemessen am Katalogpreis des Ersatzbaums zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale.
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Teltow: 20 € je beantragtem Baum, höchstens 200 € pro Grundstück. Für andere Genehmigungen nach der Satzung (z. B. für geschützte Hecken) werden 50 % davon erhoben. Soll innerhalb der Schonzeit (1. März–30. September) gefällt werden, kommt eine zusätzliche Befreiungsgebühr von 20 % hinzu. Wird ein Antrag abgelehnt oder zurückgezogen, fallen 50 % der Gebühr an.
Gern übernehme ich das für Sie: Ich prüfe vor Ort, ob Ihr Baum überhaupt geschützt ist, und unterstütze Sie bei Einschätzung und Antrag.
Kostenlose Einschätzung anfragenOhne Genehmigung
Eine illegale Fällung eines geschützten Baums ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach der Teltower Satzung – in Verbindung mit dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz – kann sie mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Zusätzlich sind Sie zur Ersatzpflanzung oder zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
Mein Rat: Im Zweifel vorher kurz prüfen lassen. Das ist deutlich günstiger als ein Bußgeld – und rechtlich auf der sicheren Seite.
Häufige Fragen
Sicher fällen
Ob ein Baum geschützt ist, ob eine Genehmigung nötig ist und wann gefällt werden darf – das kläre ich mit Ihnen vor Ort, bevor etwas passiert. Danach übernehme ich auf Wunsch die fachgerechte Fällung. Siehe auch: Baumfällung.